IGel (Individuelle Gesundheitsleistungen) / Atteste
Kosten für Gesundheitsleitungen, welche nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt sind und somit keine Kostenübernahme durch die GKV erfolgt, dennoch gewünscht und durchgeführt werden, sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen (IGel), müssen privat übernommen werden.
Gründe für die nicht vorhandene Kostenübernahme sind in der Regel (noch) fehlende Belege für den Nutzen oder eine negative Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Aus meiner Perspektive gibt es nur sehr wenige Situationen, mit Ausnahme von Reiseimpfungen und Attesten, bei denen derartige Gesundheitsleistungen sinnvoll sind.
Bei dennoch bestehendem Wunsch nach der Durchführung einer nicht von der GKV gedeckten Leistung, rate ich Ihnen dazu sich neben der Aufklärung im ärztlichen Gespräch, auch anderweitig z.B. beim IGel-Monitor über die Sinnhaftigkeit dessen zu informieren. Oftmals setehen ökonomische Interessen bei der Verbreitung von Informationen über bestimmte Leistungen im Vordergrund.
Anders sieht es meines Erachtens bei Attesten oder der reisemedizinischen Beratung und den Reiseimpfungen aus, die zurzeit keine allgemeine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen, jedoch gerade vor Fernreisen absolut zu empfehlen sind.
Die Untersuchung auf "Vitamin- und Mineralstoffmangel" sind idR keine Kassenleistung und auch idR nicht sinnvoll, auch wenn vielerorts dies anders beworben und suggeriert wird.
Die Ausnahme hiervon besteht bei medizinisch valide begründetem Verdacht, z.B. als Folge einer Medikamenteneinnahme oder einer bestehenden oder vermuteten Erkrankung.
Beim bestehen chronischer Rückenbeschwerden, die mit der Ergonomie des Arbeitsplatzes in Verbindung gebracht werden können, ergibt es ebenfalls – wie bei der medizinischen Notwendigkeit einer Sportpause im Fitnesstudio – Sinn durch eine Attestierung einer Verbesserung des Arbeitsplatzes Anschub zu vermitteln oder Kosten für die Mitgliedschaft einzusparen, nur um zwei Beispiele zu nennen.
Die Höhe der Vergütung der hier aufgeführten Leistungen richtet sich in der Regel nach der Gebührenordnung für Ärzt (GOÄ). Im Normalfall mit der Berechnung des 2,3-fachen Satzes der, je nach Aufwand als Grundlage dienenden Ziffer 70 oder 75 der GOÄ. Es bietet sich an im Vorfeld die Kosten zu erfragen.